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Satzung der Gemeinschaftsgrundschule Nussbaumerstraße e.V., Nussbaumerstr. 254, 50825 Köln

§ 1    Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Förderverein Gemeinschaftsgrundschule Nussbaumerstrasse e.V.“

(2)    Er hat seinen Sitz in der Nussbaumerstraße 254, 50825 Köln. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Köln eingetragen (VR 7784).

§ 2    Zweck des Vereins

(1)    Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Gemeinschaftsgrundschule Nussbaumerstraße und deren Einrichtungen. Hierzu gehören beispielsweise die Anschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, Beiträge zur Schuleinrichtung, gelegentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler und Schülerinnen sowie gelegentliche Unterstützung im Rahmen des Schulbetriebs, soweit diese nach der Abgabeordnung (AO) berücksichtigt werden dürfen.

(2)    Die für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Lehrmittel und dergleichen gehen in den Besitz der Schule über.

§ 3    Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet und er ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der AO“. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 65 AO und der künftig an diese Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.

§ 4    Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen und sonstige Körperschaften werden. Über die mit der rechtsverbindlichen Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)    Die Mitgliedschaft erlischt

1.    durch Tod;

2.    durch Austritt; die Mitgliedschaft kann jeweils zum 31.12 für das laufende Jahr gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 15.12 mitzuteilen.

3.    durch Ausschluss; dieser kann erfolgen durch 2/3 Mehrheit der Stimmen des erweiterten Vorstands

a)    wegen unehrenhafter Handlung oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens;

b)    wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss kann das Mitglied angehört werden. Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch Beschluss des Vorstands kann das Mitglied vom Vorstand von seinen Vereinsämtern suspendiert werden.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5    Beiträge

Die Mitglieder leisten jährlich einen Beitrag, dessen Höhe sie nach dem eigenen Ermessen festsetzen; der Mindestbeitrag beträgt € 1,00 pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein vor dem Jahresende werden bereits gezahlte Beiträge für das betreffende Jahr nicht zurückerstattet. Mehrere Mitglieder einer Familie brauchen nur einmal den Mindestbeitrag zu zahlen. Die Beiträge werden in der Regel durch das Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 6    Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7    Der Vorstand

(1)    Der engere Vorstand besteht aus:

a)    dem/der Vorsitzenden,

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c)    dem Schriftführer/der Schriftführerin,

d)    dem Kassierer/der Kassiererin,

e)    dem Beisitzer/der Beisitzerin.

Dem engeren Vorstand gehört darüber hinaus kraft Amtes der Direktor/die Direktorin der Schule an. Dieser/diese kann durch den Konrektor/die Konrektorin vertreten werden.

Der Vorstand ist im Sinne des §26 BGB gewählt.

Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende oder seinen/ihren Stellvertreter/Stellvertreterin jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis soll gelten, dass die Stellvertreter erst zur Vertretung berechtig sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Eine Alleinvertretung ist ausgeschlossen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2)    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand nach § 7.1 und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der/die Schulpflegschafts-Vorsitzende kann dem erweiterten Vorstand angehören.

(3)    Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres von der Jahresmitgliederversammlung zur folgenden Jahresmitgliederversammlung gewählt.

(4)    Der engere Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Der engere Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einer Höhe von € 1.500,00 (Eintausendfünfhundert) je zu förderndes Vorhaben. Bei Überschreitung dieses Betrages oder bei Stimmengleichheit im engeren Vorstand wird der erweiterte Vorstand angerufen. Er entscheidet ebenfalls mit einfacher Mehrheit. 
Beschlussfähigkeit des engeren Vorstands ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des engeren Vorstands anwesend sind; der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern.

(5)    Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8    Mitgliederversammlung

(1)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende schriftlich oder per Email  unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin. Sie ist mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des neuen Schuljahres einzuberufen. Der/die Vorsitzende muss sie einberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe begehrt wird.

(2)    Die Jahresmitgliederversammlung soll mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

(a)    Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
(b)    Feststellung der Beschlussfähigkeit
(c)    Kassenbericht
(d)    Entlastung des Kassierers /der Kassiererin
(e)    Tätigkeitsbericht des Vorstands
(f)    Entlastung des Vorstands
(g)    Neuwahlen
(h)    Sonstiges

(3)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, welcher die meisten Stimmen erhält. Sollte der Gewählte die Wahl nicht annehmen, hat ein neuer Wahlgang zu erfolgen.

(5)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederersammlung verzeichnet. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Schriftführer und den Vorsitzenden/die Vorsitzende; ist dieser verhindert durch den stellvertretenden Vorsitzenden /die stellvertretende Vorsitzende.

§ 9    Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)    Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nur mit drei Vierteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)    Jede Satzungsänderung wird dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt; soweit die Abgabeordnung berührt wird, ist auch das zuständige Finanzamt zu verständigen.

§ 10    Schiedsgerichtklausel

(1)    Alle Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Vorstand oder einem Mitglied und dem Verein sollen von einem Schiedsgericht des Vereins beigelegt werden.

(2)    Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

(3)    Das Schiedsgericht wird für eine Zeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11    Ehrenmitgliedschaft

Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder aufzunehmen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 12    Vermögen

(1)    Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei Auflösung des Vereins findet keine Vermögensverteilung statt. Für die dem Verein gemachten Zuwendungen wird kein Ersatz geleistet.

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden an die Gemeinschaftsgrundschule Nussbaumerstraße. Sofern dies nicht möglich ist, soll das Vermögen dem Schulamt der Stadt Köln zur Verfügung gestellt werden.

Diese Satzungsänderung ist am heutigen Tag durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Köln im Oktober 2009,